Erbrechtsreform, die zum 01.01.2010 in Kraft tritt:
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Erbrechtsreform:
1. Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht als Recht der Mindestteilhabe nächster Angehöriger am Vermögen des Erblasser in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles bleibt bestehen.
Allerdings Änderung bei den Voraussetzungen, bei denen der Erblasser berechtigt ist, den Pflichtteil zu entziehen.
Neuregelung des "Pflichtteilsergänzungsanspruches" gegen den Erben (oder den Beschenkten).
Bisher galt:
Sind seit der Schenkung an einen Dritten (gilt nicht für den Ehegatten) 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Vor Ablauf der 10 Jahresfrist wird die Schenkung immer in voller Höhe berücksichtigt.
Gesetzliche Neuregelung:
Die Schenkung wird für die Berechnung des Ergänzungsanspruches graduell immer weniger berücksichtigt, je länger sie zurückliegt. Eine Schenkung 1 Jahr vor dem Erbfall wird zu 100 % berücksichtigt, 2 Jahre vor dem Erbfall zu 9/10 usw.
2. Bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Rahmend es Erbausleiches unter
Abkömmlingen
Es kommt nach dem neuen Recht nicht mehr darauf an, dass der Pflegende auf berufliches Einkommen verzichtet hat.
3. Neuregelung der Verjährung
Erbrechtliche Ansprüche verjähren nunmehr im Grundsatz innerhalb von 3 Jahren.
4. Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten für Pflichtteilsschuldner (=Erbe)
5. Die Erbschaftssteuerreform ist bereits zum 01.01.2009 in Kraft getreten.
Pfändung des Pflichtteilsanspruches
Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden. Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. (BGH, 26.02.2009)