Die wichtigsten Gesetzesänderungen ab 01.09.2009 im Familienrecht:
Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
1. Großes Familiengericht
- Erweiterung der Zuständigkeit des Familiengerichtes (=großes Familiengericht)
- Abschaffung des Vormundschaftsgerichtes
- Einrichtung von Betreuungsgerichten
- Entscheidung in allen dem Gesetz unterfallenden Verfahren erfolgen durch Beschluss
- Neuregelung des einstweiligen Rechtsschutzes
- Einstweilige Anorndungsverfahren sind nunmehr unabhängig von einem Hauptsacheverfahren
zulässig.
- Aber: Unterbleibt die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens kann dieses zur Aufhebung der
einstweiligen Anordnung führen
- Neuregelung der Rechtsmittel
Nunmehr einheitliches Rechtsmittel der Beschwerde, die nunmehr beim entscheidenden Richter einzulegen ist.
- Neuregelung der Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
Antrag auf Entscheidung über Folgesachen binnen spätestens 2 Wochen vor der ersten mündlichen Verhandlung der Scheidungssache anhängig zu machen (gilt nicht bei der Einbeziehung von Kindschaftssachen).
2. Verfahren in Kindschaftssachen
- Es gilt ein besonderes Beschleunigungsgebot und die Verpflichtung an das Gericht, spätestens
einen Monat nach Beginn des Verfahrens die Sache zu erörtern.
- Terminsverlegung in Kindschaftssachen nur aus zwingenden Gründen möglich.
- Ist die Erholung eines Sachverständigengutachtens notwendig, wird dem Gutachter zur Erstellung
des Gutachtens eine Frist gesetzt.
3. Verfahren in Unterhaltssachen
- Ausweitung der Auskunftsverpflichtung der Beteiligten mit Fristsetzung und kostenrechtlichen
Sanktionen bei Nichtbeachtung.
- Beiderseitiges Antragsrecht auf Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen (d. h. nunmehr auch
die Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung auch für den Unterhaltsschuldner nach vorheriger
Aufforderung).
- Die Rechtshängigkeit eines Herabsetzungsverlangens führt zur verschärften Haftung des
Unterhaltsberechtigten.
4. Neuregelung des Versorgungsausgleiches
Der Versorgungsausgleich erfolgt nach der gesetzlichen Neuregelung nunmehr in der Regel durch interne Teilung des Nominalwertes. Eine Umrechnung nach der Barwertverordnung (z. B. von Betriebsrenten) erfolgt nicht mehr.
Die interne Teilung der Versorgungsrechte bedeutet, dass der ausgleichsberechtigte Ehepartner direkter Gläubiger des Trägers der ausgleichspflichtigen Altersversorgung des ausgleichspflichtigen Eheparnters wird.
- Alle unter die Bestimmung des betrieblichen Altersversorgungsgesetz fallenden Anrechte werden
nunmehr dem Versorgungsausgleich zugeordnet.
- Das Unterhaltsprivileg in Form des Rentner- und Beamtenprivilegs ist vollständig entfallen.
- Es besteht weiter das Unterhaltsprivileg, allerdings nur noch in Höhe des gesetzlichen
Unterhaltsanspruches des Ausgleichsberechtigten.
Bitte beachten:
Soll eine Anpassung oder Abänderung beantragt werden, so wirkt diese erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Bei einer Ehedauer von bis zu 3 Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt.
- Neueinführung des Invaliditätsprivilegs:
- Im Invaliditätsfall seitens des Ausgleichspflichtigen kann dieser beim Versorgungsträger
beantragen, die im Wege des Versorgungsausgleiches eingetretene Kürzung rückgängig zu
machen.
- Die Anpassung/Rückgängigmachung kann auch beantragt werden, wenn die ausgleichspflichtige
Person nicht länger als 36 Monate aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat.
Bitte beachten:
Auch hier für umgehende Antragstellung sorgen!
5. Neuregelung des Zugewinnausgleiches:
- Es ist nunmehr auch negatives Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
- Aber: Es gibt nach wie vor keinen negativen Zugewinn, es gibt also keinen Verlustausgleich im
Rahmen des Zugewinnausgleiches.
- Für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung wird einheitlich auf die
Rechtshängigkeit der Scheidung abgestellt.
- Vermögensmanipulationen nach Zustellung des Scheidungsantrages können die Höhe des
Ausgleichsanspruches nicht mehr beeinflussen.
- Neuregelung der Auskunftsansprüche:
- Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nunmehr auch auf das Anfangsvermögen.
- Es besteht auch ein Anspruch auf Erteilung des Endvermögens zum Stichtag der Trennung der
Parteien.
- Es wurde nunmehr eine Belegpflicht eingeführt.
Darüber hinaus wurden weitere Möglichkeiten geschaffen, einen vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend zu machen.
6. Hausratssachen
Die Hausratsverordnung wurde abgeschafft.
Gleichwohl ist selbstverständlich noch die Aufteilung des Hausrates möglich, § 1568 b BGB.
7. Bitte beachten:
Ist das Scheidungsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden, gilt weiterhin die bis 31.08.2009 geltende Rechtslage.
Für Scheidungsverfahren, die nach dem 01.09.2009 eingeleitet werden, gilt automatisch die neue Gesetzeslage. Ist vor dem 01.09.2009 der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung abgetrennt worden, gilt für den Versorgungsausgleich ebenfalls neues Recht.
Aktuelles zum Umgangsrecht
Umgangsrechtsausschluss und begleiteter Umgang
Ein vorläufiger vollständiger Umgangsausschluss ist unverhältnismäßig, wenn nicht die Einrichtung eines begleiteten Umgangs, der das Elternrecht des vom Umgangsrecht ausgeschlossenen Vaters milder einschränkt, an keiner Stelle erwogen wird. (BVerfG 23.01.2008)